Selbst Aktiv taucht in die Tiefe von Paragraphen und Verwaltungsvorschriften, DIN Normen der neuen Landesbauordnung Sachsen Anhalt ab

Als Gast konnten wir hierzu Dipl.-Ing. (FH) Thomas Schüler
Bauingenieur ( Hochbau/Bausanierung )
Zertifizierter Gebäudeenergieberater ( IK LSA )
Fachingenieur Energie der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Sachverständiger für Barrierefreies Planen und Bauen
in unserer Runde begrüßen.

Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude und Orte, Verkehrsmittel und Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Freizeitangebote so gestaltet werden, dass sie allen Menschen zugänglich sind.
Doch Barrierefreiheit für alle ist das Ideal, dem sich die Realität annähern sollte. Zugunsten der Menschen mit Behinderung, aber auch mit Blick auf Menschen ohne Behinderung.
Für Menschen mit Behinderung bedeutet Barrierefreiheit viel mehr als zusätzlichen Komfort, nämlich etwas ganz Grundsätzliches: Sie können selbst bestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.
Barrierefreiheit in allen gesellschaftlichen Bereichen dient nachhaltig allen Menschen. Sie stellt die Weichen für eine richtige Investition in die Zukunft unseres Landes
Aber welcher gesetzlichen Richtlinien und Anforderungen, gilt es bei deren Umsetzung zu beachten?

„Werden neue Wohnungen für ältere und behinderte Menschen von den Bundesländern gefördert, dann ist es gängige Praxis, dass die Forderungen der DIN 18040, Teil 2 “Barrierefreie Wohnungen” und insbesondere Teil 1″ Wohnungen für Rollstuhlbenutzer” zu erfüllen sind.

Da die Normen zum barrierefreien Wohnen Empfehlungen sind und erst geltendes Recht werden, wenn sie ausdrücklich in den Bauordnungen der Länder gefordert werden, wird die Einhaltung der DIN 18040 bei Baugenehmigungen für neue Wohngebäude nicht konsequent kontrolliert.

Neue Wohnungen müssen den Forderungen der Länderbauordnungen entsprechen. Der barrierefreie Zugang zu den Wohnungen im Erdgeschoss wird mittlerweile von fast allen Länderbauordnungen gefordert. Ein Aufzug zur Realisierung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen in den Obergeschossen wird erst ab dem 4. Geschoss erforderlich. Stell- und Bewegungsflächen im Bad sind nach DIN 18022 zu planen.“
( Text entnommen aus www.nullbarriere.de )

Aus dieser Vielzahl von rechtlichen Verordnungen und Gesetzesgrundlagen erhielten die Anwesenden einen ersten Überblick und den doch begrenzter Möglichkeiten in der Umsetzbarkeit von Barrierefreiheit. Sie seien, vor allem da angezeigt, wo in den Gesetzesvorlagen diese spezifischen Anforderungen von Barrierefreiheit nicht beinhaltet sind.
Es bedarf für das Verständnis derer Vorschriften/ Paragraphen hierfür wirklich die volle Aufmerksamkeit, um diese für sich erschließen zu können.

Gern entsprechen wir der Aufforderung, uns jederzeit bei Fragen an Herrn Schüler zu wenden.
Ihm gilt unsere herzlicher Dank für den sehr detaillierten Ausflug in die Fachwelt der Bauverordnungsverfahren in Bezugnahme der Barrierefreiheit…..

Selbst Aktiv Mitgliederversasmmlung am 04.06.2014
Selbst Aktiv Mitgliederversammlung am 04.06.2014
Selbst Aktiv Mitgliederversammlung am 04.06.2014
links Thomas Schüler, rechts Katrin Genseke

( Text: Katrin Gensecke )
( Fotos: Katrin Gensecke, Siegfried Merkel )

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